Die Gütergemeinschaft wird aus den folgenden Gründen beendet:

  1. Die Ehegatten heben den Güterstand der Gütergemeinschaft durch Ehevertrag auf (§ 1408 BGB). Dieser bedarf dann wieder der notariellen Form (§ 1410 BGB).
  2. Die Ehegatten lassen sich scheiden bzw. die Ehe wird aufgehoben.
  3. Ein Ehegatte verstirbt (siehe aber nachfolgend Tz. 2 zur fortgesetzten Gütergemeinschaft).

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