Die Gütergemeinschaft wird aus den folgenden Gründen beendet:
- Die Ehegatten heben den Güterstand der Gütergemeinschaft durch Ehevertrag auf (§ 1408 BGB). Dieser bedarf dann wieder der notariellen Form (§ 1410 BGB).
- Die Ehegatten lassen sich scheiden bzw. die Ehe wird aufgehoben.
- Ein Ehegatte verstirbt (siehe aber nachfolgend Tz. 2 zur fortgesetzten Gütergemeinschaft).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen