Die Kennzeichen einer Gütergemeinschaft sollen in der folgenden Übersicht noch einmal dargestellt werden.[1]

  • Das Vermögen der Frau und das Vermögen des Mannes werden durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten zur gesamten Hand (§ 1416 BGB). Das gemeinschaftliche Vermögen heißt Gesamtgut.
  • Zum Gesamtgut gehören auch das Vermögen, das jeder Ehegatte bei Abschluss des Ehevertrages besessen hat, und das während der Gütergemeinschaft hinzuerworbene Vermögen von Mann und Frau (§ 1415 BGB, § 1416 BGB). Die bisherigen Vermögensmassen werden gemeinschaftliches Eigentum der Ehepartner.
  • Die einzelnen Vermögen werden kraft Gesetzes durch das Rechtsgeschäft Ehevertrag gemeinschaftliches Vermögen (§ 1416 Abs. 2 BGB).
  • Besitzt ein Ehegatte Eigentum an Grundstücken, so ist das Grundbuch zu berichtigen (§ 1416 Abs. 3 BGB), wenn das Grundstück Gesamtgut werden soll.
  • Die Ehegatten haben nur eine Beteiligung am Gesamtgut, d. h. keiner kann über seinen ("alten") Anteil am Gesamtgut frei verfügen.
  • Die Ehegatten haben einen Auseinandersetzungsanspruch hinsichtlich des Gesamtguts.
  • Die Ehegatten verwalten, wenn der Ehevertrag keine andere Regelung vorsieht, gemeinschaftlich das Gesamtgut (§ 1421 BGB). Wird das Gesamtgut laut Ehevertrag von einem Ehegatten verwaltet, so kann er bestimmte Vorgänge nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten vornehmen:

    1. Geschäfte über das Gesamtgut im Ganzen (§ 1423 BGB)
    2. Geschäfte über Grundstücke, Schiffe, Schiffsbauwerke (§ 1424 BGB)
    3. Schenkungen aus dem Gesamtgut (§ 1425 BGB).
  • Die Ehegatten können über das gemeinschaftliche Vermögen nur zusammen verfügen.
  • Die Gläubiger jedes Ehegatten können aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen (§ 1459 BGB).
  • Bei Beendigung der Ehe erfolgt eine Teilung des Überschusses zu gleichen Teilen (vgl. § 1476 Abs. 1 BGB).
[1] Giebler, Johannkemper, Nath, in: Rechtskunde, Bildungsverlag Eins 2005 S. 429.

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