Begründen die Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft, so werden das Vermögen des Ehemannes und das Vermögen der Ehefrau zum gemeinschaftlichen Vermögen beider Ehegatten (§ 1416 Abs. 1 BGB). Dieses gemeinschaftliche Vermögen wird als Gesamtgut bezeichnet.

Hierbei können u. a. Gesamtgut sein:[1]

übertragbare schuldrechtliche Ansprüche, dingliche Rechte, Zugewinnausgleichsforderung eines der Ehegatten, Nacherbenanwartschaft eines Ehegatten.

Dabei werden die Gegenstände der Ehegatten gemeinschaftliches Eigentum, ohne dass dies der Übertragung durch ein Rechtsgeschäft bedarf (§ 1416 Abs. 2 BGB). Wird hierbei ein Recht gemeinschaftlich, welches in das Grundbuch einzutragen ist, kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass dieser zur Berichtigung mitwirkt (§ 1416 Abs. 3 BGB).

 
Praxis-Beispiel

Vorhandensein von Gesamtgut

Ehemann EM und Ehefrau EF vereinbaren bei der Eheschließung den Güterstand der Gütergemeinschaft. Der Ehemann EM besitzt ein Grundstück und einen Pkw. Im Eigentum der Ehefrau EF stehen ebenfalls ein Pkw und daneben noch Wertpapiere. Zu einem späteren Zeitpunkt erwerben die Ehegatten noch ein weiteres Grundstück.

Lösung:

Durch Vereinbarung des Güterstandes der Gütergemeinschaft wird das Vermögen der Ehegatten EM und EF gemeinschaftliches Vermögen. Das Gesamtgut der Ehegatten besteht demnach aus dem Grundstück und dem Pkw des Ehemannes sowie dem Pkw und den Wertpapieren der Ehefrau.

Das später durch die Ehegatten erworbene Grundstück gehört ebenfalls zum Gesamtgut.

[1] S.Gottschalk in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 4 ErbStG Rz. 13, Stand: 10. Juli 2023.

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