Betriebe werden in vielen Fällen neben Vermögen auch Schulden beinhalten. Wird ein solcher Betrieb übertragen, stellt sich die Frage, ob hier ebenfalls eine gemischt freigebige Zuwendung gegeben ist.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellt die Übernahme der Betriebsschulden keine Gegenleistung dar, was zur Folge hat, dass keine gemischt-freigebige Zuwendung gegeben ist.[1]

Handelt es sich um andere Gegenleistungen, sind diese vom Unternehmenswert abziehbar. Dies gilt z. B. für Privatschulden, die vom Betriebsübernehmer übernommen werden und hierdurch Betriebsschulden werden.[2]

[1] Vgl. FinMin Niedersachsen v. 24.02.1984, DB 1984, 588.
[2] Gebel, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 7 ErbStG Rz. 221 ff, Stand: 10. Juli 2023.

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