Bei der Schenkung unter Auflage ist der Zuwendung eine Bestimmung beigefügt, wonach der Beschenkte entweder zu einer Leistung oder einer Duldung verpflichtet wird. Die Auflage kann zum einen zugunsten des Bedachten erfolgen, in diesem Fall ist sie nicht abzugsfähig (§ 10 Abs. 9 ErbStG). Oder sie wird zugunsten eines Dritten oder dem Schenker selbst (z. B. beim Vorbehaltsnießbrauch) vorgenommen.

Die Schenkung unter einer Auflage ist eine Vollschenkung. Bei der Schenkung unter Auflage ist wie folgt zu differenzieren.

1. Leistungsauflage

Eine Leistungsauflage liegt vor, soweit dem Bedachten Aufwendungen auferlegt sind, er also zu Leistungen verpflichtet ist, die er unabhängig vom Innehaben des auf ihn übergegangenen Gegenstandes oder Rechts auch aus seinem persönlichen Vermögen erbringen kann oder soweit er den Zuwendenden von diesem obliegenden Leistungspflichten (zumindest im Innenverhältnis) zu befreien hat.

Ist der Bedachte zu Geldzahlungen verpflichtet, ist regelmäßig von einer Leistungsauflage auszugehen.

Eine Leistungsauflage liegt auch vor, wenn sich die Höhe der Zahlungsverpflichtung nach den Erträgnissen bestimmt, die mit dem vom Schenker hingegebenen Vermögensgegenstand erwirtschaftet werden. Die Leistungspflicht ist dann ihrem Bestande nach von den erwirtschafteten Erträgnissen ebenso unabhängig wie davon, ob der Bedachte das zugewendete Vermögen behält oder es ganz oder teilweise veräußert.[1]

Eine Leistungsauflage bzw. gemischte Schenkung (die Abgrenzung zwischen diesen beiden ist in der Praxis schwierig) ist insbesondere in den folgenden Fällen gegeben:

  1. Zahlung eines Gleichstellungsgeldes durch den Beschenkten.
  2. Übernahme von Verbindlichkeiten durch die beschenkte Person.
  3. Die beschenkte Person erbringt Versorgungsleistungen.
 
Praxis-Beispiel

Übertragung eines Mietwohngrundstücks gegen dauernde Last

Vater V überträgt seiner Tochter T im Wege der Schenkung ein Mietwohngrundstück. Der Verkehrswert beläuft sich auf 950.000 EUR und der steuerliche Grundstückswert auf 890.000 EUR. Im Gegenzug hat T an ihren Vater eine lebenslängliche dauernde Last (Barwert 200.000 EUR) zu erbringen. Zeitpunkt der Zuwendung ist der 15.10.2023.

Lösung

T hat dem V gegenüber Geldleistungen in Form der dauernden Last zu erbringen. Diese sind geringer als der Verkehrswert des übertragenen Grundstücks. Daher ist von einer gemischten Schenkung bzw. einer Schenkung unter Leistungsauflage auszugehen. Die Auswirkungen auf die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage werden unter Tz. 2 erläutert.

 
Praxis-Beispiel

Übertragung Einfamilienhaus gegen Zahlung von Gleichstellungsgeld

Vater V überträgt am 1.2.2023 seiner Tochter T im Wege der Schenkung ein Einfamilienhaus. Der Verkehrswert beläuft sich auf 460.000 EUR und der steuerliche Grundstückswert auf 420.000 EUR. Dafür verpflichtet Vater V seine Tochter T, an ihren Bruder B ein Gleichstellungsgeld i. H. v. 230.000 EUR zu zahlen. Zeitpunkt der Zuwendung ist der 12.10.2019.

Lösung:

Auch die Zahlung des Gleichstellungsgeldes, welche niedriger als der Wert des übertragenen Einfamilienhauses ist, führt bei T zu einer gemischten Schenkung bzw. einer Schenkung unter Leistungsauflage. Gleichzeitig liegt auch eine Schenkung von Vater V an Bruder B vor.

2. Nutzungs- oder Duldungsauflage

Eine Nutzungs- oder Duldungsauflage ist gegeben, wenn der Schenkung eine Nebenabrede beigefügt wird, wonach der Bedachte zwar um das Eigentum am Zuwendungsgegenstand bzw. um das zugewendete Recht bereichert ist, ihm aber die Nutzungen der Sache oder des Rechts nicht sofort gebühren sollen.

Das ist der Fall, wenn der Bedachte verpflichtet ist, dem Zuwendenden oder einem Dritten ein dingliches Nutzungsrecht oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnrecht) am Zuwendungsgegenstand zu bestellen, oder kraft schuldrechtlicher Abrede verpflichtet ist, den Gebrauch der Sache zu überlassen (obligatorisches Nutzungsrecht). In einem solchen Fall bewirkt die Nebenabrede nur ein Hinausschieben des mit dem Eigentumsübergang bzw. der Rechtsübertragung grundsätzlich verbundenen vollen Nutzungsrechts auf Zeit.[2]

 
Praxis-Beispiel

Duldungsauflage

Die Großmutter GM schenkt ihrer Enkelin EN zur Ausnutzung des persönlichen Freibetrags (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) und der niedrigen Grundstücksbewertung ihr Einfamilienhaus. Der Verkehrswert beläuft sich auf 820.000 EUR und der steuerliche Grundstückswert auf 760.000 EUR. GM will aber bis zu ihrem Tod in diesem Einfamilienhaus leben und vereinbart daher ein lebenslanges Wohnrecht mit EN. Zeitpunkt der Zuwendung ist der 1.11.2023.

Lösung:

Hier liegt die Schenkung mit der Nebenabrede einer Duldungsauflage vor. Die EN ist zwar um den Verkehrswert des Einfamilienhauses bereichert. Gleichzeitig kann sie aber die Nutzung des Hauses noch nicht in Anspruch nehmen, da GM sich ein lebenslanges Wohnrecht hat einräumen lassen.

Im Schenkungsteuerrecht werden die Leistungsauflage und die Nutzungs- oder Duldungsauflage gleich behandelt.

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