Bei der Schenkung unter Auflage ist der Zuwendung eine Bestimmung beigefügt, wonach der Beschenkte entweder zu einer Leistung oder einer Duldung verpflichtet wird. Die Auflage kann zum einen zugunsten des Bedachten erfolgen, in diesem Fall ist sie nicht abzugsfähig (§ 10 Abs. 9 ErbStG). Oder sie wird zugunsten eines Dritten oder dem Schenker selbst (z. B. beim Vorbehaltsnießbrauch) vorgenommen.
Die Schenkung unter einer Auflage ist eine Vollschenkung. Bei der Schenkung unter Auflage ist wie folgt zu differenzieren.
1. Leistungsauflage
Eine Leistungsauflage liegt vor, soweit dem Bedachten Aufwendungen auferlegt sind, er also zu Leistungen verpflichtet ist, die er unabhängig vom Innehaben des auf ihn übergegangenen Gegenstandes oder Rechts auch aus seinem persönlichen Vermögen erbringen kann oder soweit er den Zuwendenden von diesem obliegenden Leistungspflichten (zumindest im Innenverhältnis) zu befreien hat.
Ist der Bedachte zu Geldzahlungen verpflichtet, ist regelmäßig von einer Leistungsauflage auszugehen.
Eine Leistungsauflage liegt auch vor, wenn sich die Höhe der Zahlungsverpflichtung nach den Erträgnissen bestimmt, die mit dem vom Schenker hingegebenen Vermögensgegenstand erwirtschaftet werden. Die Leistungspflicht ist dann ihrem Bestande nach von den erwirtschafteten Erträgnissen ebenso unabhängig wie davon, ob der Bedachte das zugewendete Vermögen behält oder es ganz oder teilweise veräußert.
Eine Leistungsauflage bzw. gemischte Schenkung (die Abgrenzung zwischen diesen beiden ist in der Praxis schwierig) ist insbesondere in den folgenden Fällen gegeben:
- Zahlung eines Gleichstellungsgeldes durch den Beschenkten.
- Übernahme von Verbindlichkeiten durch die beschenkte Person.
- Die beschenkte Person erbringt Versorgungsleistungen.
Übertragung eines Mietwo...