1.1 Allgemeines

Im bürgerlichen Recht wird zwischen der gemischten Schenkung und der Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB) unterschieden.

1.2 Begriff der gemischten Schenkung

Eine gemischt-freigebige Zuwendung (gemischte Schenkung) kann dann vorliegen, wenn bei einer Zuwendung gegen Gegenleistung der Wert der Gegenleistung hinter dem Wert des Zuwendungsgegenstandes zurückbleibt. Besteht eine auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung, begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass die Zuwendung im Umfang der Bereicherung unentgeltlich war, d. h. dass dem Zuwendenden der Wertunterschied bekannt und bewusst war. Ein solches Missverhältnis wird regelmäßig angenommen, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um 20 % bis 25 % unterschreitet.[1]

 
Praxis-Beispiel

Gemischte Schenkung

Onkel O überträgt auf seine Nichte N ein Grundstück, welches einen Verkehrswert von 2.200.000 EUR hat. Dafür hat die N ihrem Onkel einen "Kaufpreis" i. H. v. 800.000 EUR zu zahlen. Zeitpunkt der Zuwendung ist der 1.10.2023.

Lösung

N erwirbt im vorliegenden Beispiel das Grundstück von ihrem Onkel hinsichtlich ihres "Kaufpreises" i. H. v. 800.000 EUR entgeltlich und i. H. v. 1.400.000 EUR unentgeltlich (Verkehrswert Grundstück 2.200.000 EUR ./. "Kaufpreis" 800.000 EUR).

Bei der gemischten Schenkung erbringt der Bedachte seine Gegenleistung aus dem eigenen Vermögen, im Gegensatz zur Schenkung unter Auflage, bei der er eine Leistung vornehmen muss, die er aber aus der Schenkung selbst erbringt.

Eine gemischt freigebige Zuwendung kann auch ein Grundstückstausch sein. Dies unter der Maßgabe, dass ein Grundstück einen geringeren Wert hat als das andere Grundstück.

 
Praxis-Beispiel

Gemischte Schenkung bei einem Grundstückstausch

Der Vater überträgt dem Sohn ein Mehrfamilienhaus. Dieses hat einen Verkehrswert von 6.400.000 EUR. Es wird vereinbart, dass S dem Vater ein Einfamilienhaus zu übertragen hat, das einen Verkehrswert von 2.000.000 EUR hat.

[1] Vgl. BFH, Beschluss v. 5.7.2018, II B 122/17, BFH/NV 2018 S. 1124 und Geck, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 7 ErbStG Rz. 51.1., Stand: Dezember 2023.

1.3 Begriff der Schenkung unter Auflage

Bei der Schenkung unter Auflage ist der Zuwendung eine Bestimmung beigefügt, wonach der Beschenkte entweder zu einer Leistung oder einer Duldung verpflichtet wird. Die Auflage kann zum einen zugunsten des Bedachten erfolgen, in diesem Fall ist sie nicht abzugsfähig (§ 10 Abs. 9 ErbStG). Oder sie wird zugunsten eines Dritten oder dem Schenker selbst (z. B. beim Vorbehaltsnießbrauch) vorgenommen.

Die Schenkung unter einer Auflage ist eine Vollschenkung. Bei der Schenkung unter Auflage ist wie folgt zu differenzieren.

1. Leistungsauflage

Eine Leistungsauflage liegt vor, soweit dem Bedachten Aufwendungen auferlegt sind, er also zu Leistungen verpflichtet ist, die er unabhängig vom Innehaben des auf ihn übergegangenen Gegenstandes oder Rechts auch aus seinem persönlichen Vermögen erbringen kann oder soweit er den Zuwendenden von diesem obliegenden Leistungspflichten (zumindest im Innenverhältnis) zu befreien hat.

Ist der Bedachte zu Geldzahlungen verpflichtet, ist regelmäßig von einer Leistungsauflage auszugehen.

Eine Leistungsauflage liegt auch vor, wenn sich die Höhe der Zahlungsverpflichtung nach den Erträgnissen bestimmt, die mit dem vom Schenker hingegebenen Vermögensgegenstand erwirtschaftet werden. Die Leistungspflicht ist dann ihrem Bestande nach von den erwirtschafteten Erträgnissen ebenso unabhängig wie davon, ob der Bedachte das zugewendete Vermögen behält oder es ganz oder teilweise veräußert.[1]

Eine Leistungsauflage bzw. gemischte Schenkung (die Abgrenzung zwischen diesen beiden ist in der Praxis schwierig) ist insbesondere in den folgenden Fällen gegeben:

  1. Zahlung eines Gleichstellungsgeldes durch den Beschenkten.
  2. Übernahme von Verbindlichkeiten durch die beschenkte Person.
  3. Die beschenkte Person erbringt Versorgungsleistungen.
 
Praxis-Beispiel

Übertragung eines Mietwohngrundstücks gegen dauernde Last

Vater V überträgt seiner Tochter T im Wege der Schenkung ein Mietwohngrundstück. Der Verkehrswert beläuft sich auf 950.000 EUR und der steuerliche Grundstückswert auf 890.000 EUR. Im Gegenzug hat T an ihren Vater eine lebenslängliche dauernde Last (Barwert 200.000 EUR) zu erbringen. Zeitpunkt der Zuwendung ist der 15.10.2023.

Lösung

T hat dem V gegenüber Geldleistungen in Form der dauernden Last zu erbringen. Diese sind geringer als der Verkehrswert des übertragenen Grundstücks. Daher ist von einer gemischten Schenkung bzw. einer Schenkung unter Leistungsauflage auszugehen. Die Auswirkungen auf die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage werden unter Tz. 2 erläutert.

 
Praxis-Beispiel

Übertragung Einfamilienhaus gegen Zahlung von Gleichstellungsgeld

Vater V überträgt am 1.2.2023 seiner Tochter T im Wege der Schenkung ein Einfamilienhaus. Der Verkehrswert beläuft sich auf 460.000 EUR und der steuerliche Grundstückswert auf 420.000 EUR. Dafür verpflichtet Vater V seine Tochter T, an ihren Bruder B ein Gleichstellungsgeld i. H. v. 2...

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