Werden von einem Ehegatten laufende Einzahlungen auf ein bereits bestehendes Gemeinschaftskonto vorgenommen, liegt hierin nicht schon eine freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten. Denn die Einzahlungen werden regelmäßig zum gemeinsamen Lebensbedarf benötigt. Es handelt sich daher auch nicht um Schenkungen.[1] Insbesondere gilt dies für Gehaltskonten.

 
Praxis-Beispiel

Einmalzahlungen

Ehemann EM ist Alleinverdiener. Dessen Ehefrau EF ist für den Haushalt und die Kinder verantwortlich. EM und EF haben ein Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) eingerichtet. Auf diesem geht das monatliche Gehalt des Ehemannes ein.

Die Einzahlungen des laufenden Gehalts auf das gemeinschaftliche Konto stellen hier keine Schenkungen von Ehemann EM an Ehefrau EF dar, da diese zum gemeinsamen Lebensbedarf benötigt werden.

Anders sieht es dagegen aus, wenn sich auf dem Gemeinschaftskonto ein Guthaben ansammelt, welches – gemessen am Lebenszuschnitt der Eheleute – das übliche Maß übersteigt.[2] Ist ein solches gegeben, liegt regelmäßig eine Schenkung unter den Ehegatten vor. Unter der Maßgabe, dass der andere Ehegatte über den eingezahlten Betrag verfügen kann. Hierbei trägt das Finanzamt die Feststellungslast.[3]

[1] Elch, ErbStB 2003 S. 362.
[2] Steiner, ErbStB 2005 S. 76.
[3] S. auch Gebel, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 7 ErbStG Rz. 173, Stand: November 2023.

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