Im Unterschied zum Und-Konto kann bei einem Oder-Konto jeder Inhaber des Kontos einzeln verfügen.[1]

Ein Oderkonto ist also ein Gemeinschaftskonto mehrerer Kontoinhaber, die alle Einzelberechtigung besitzen.[2]

In Betracht kommt z. B. ein Giro-, ein Spar- oder ein Depotverhältnis, eine Festgeldanlage.[3]

Zu unterscheiden ist zwischen

 

a) Guthaben des Kunden

. Hier sind die Kontoinhaber Gesamtgläubiger i. S. des § 428 BGB. Die Bank kann aber nicht an jeden beliebigen Gläubiger leisten, d. h. sie hat hier kein Wahlrecht nach § 428 BGB. Das Kreditinstitut hat vielmehr die Leistung an den fordernden Gläubiger zu erbringen. Im Innenverhältnis ist § 430 BGB zu beachten. Dies bedeutet, dass die Gesamtgläubiger im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt sind, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

b) Debitorischer Kontostand (Schuld)

. Bei einem debitorischen Kontostand (Schuld der Kontoinhaber) sind die Kontoinhaber Gesamtschuldner i. S. des § 421 BGB. Hiernach kann der Gläubiger (die Bank) die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern.

Verstirbt ein Berechtigter, so bleibt das Oder-Konto zwischen dem anderen Berechtigten und den Erben bestehen.

[1] Weinmann/Revenstorff/Offerhaus/Erkis, Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, 4. Aufl. 2017, Stichwort Konten Rz. 9.
[2] Beweislastregeln rund um Alleininhaberkonten und "Oder-Konten" oder "Oder-Depots", Brüggemann, Erbfolgebesteuerung 2016 S. 14.
[3] Götz, Optimale Vermögensübertragung, S. 915.

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