Bei Erwerben von Todes wegen durch Personen der Steuerklasse I wird eine Steuerermäßigung gewährt, wenn dieses Vermögen innerhalb eines kurzen Zeitraums (bis maximal 10 Jahre) bereits von Personen dieser Steuerklasse versteuert wurde. Soweit in dem 2. Erbfall auch eigenes Vermögen des Zweitversterbenden in seinem Gesamtvermögen enthalten ist, hat eine Aufteilung des Vermögens in begünstigtes Vermögen und nicht begünstigtes Vermögen zu erfolgen.

 
Praxis-Tipp

Begrenzung des Ermäßigungsbetrags

Zu beachten ist, dass nach § 27 Abs. 3 ErbStG maximal der Betrag als Ermäßigungsbetrag abgezogen werden darf, der sich bei Anwendung des Prozentsatzes aus der Tabelle auf die damalige, vom Vorerwerber zu zahlende Steuer ergeben würde.

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