Wird der 100 %ige Verschonungsabschlag beantragt, dann ist Folgendes zu beachten:

  1. Es gilt eine Lohnsummenfrist von sieben Jahren (§ 13a Abs. 10 Nr. 2 ErbStG)
  2. Im Fall des 13a Abs. 3 Sätze 1 und 4 ErbStG gilt eine Mindestlohnsumme von 700 % (§ 13a Abs. 10 Nr. 3 ErbStG)
  3. Im Fall des 13a Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 ErbStG gilt eine Mindestlohnsumme von 500 % (§ 13a Abs. 10 Nr. 4 ErbStG)
  4. Im Fall des 13a Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 ErbStG gilt eine Mindestlohnsumme von 565 % (§ 13a Abs. 10 Nr. 5 ErbStG)
  5. Es gilt eine Behaltensfrist von sieben Jahren (§ 13a Abs. 10 Nr. 6 ErbStG)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge