Wird der 100 %ige Verschonungsabschlag beantragt, dann ist Folgendes zu beachten:
- Es gilt eine Lohnsummenfrist von sieben Jahren (§ 13a Abs. 10 Nr. 2 ErbStG)
- Im Fall des 13a Abs. 3 Sätze 1 und 4 ErbStG gilt eine Mindestlohnsumme von 700 % (§ 13a Abs. 10 Nr. 3 ErbStG)
- Im Fall des 13a Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 ErbStG gilt eine Mindestlohnsumme von 500 % (§ 13a Abs. 10 Nr. 4 ErbStG)
- Im Fall des 13a Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 ErbStG gilt eine Mindestlohnsumme von 565 % (§ 13a Abs. 10 Nr. 5 ErbStG)
- Es gilt eine Behaltensfrist von sieben Jahren (§ 13a Abs. 10 Nr. 6 ErbStG)
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