Die nachfolgenden Begünstigungen kommen auch für Familienstiftungen und Familienvereine gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zur Anwendung:[1]

  1. Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG oder
  2. nach § 13a Abs. 10 ErbStG oder
  3. nach § 13c ErbStG

sowie der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG und der Vorwegabschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG sowie der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG.

 
Hinweis

Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG

Die Tarifbegrenzung findet für Familienstiftungen und Familienvereine naturgemäß keine Anwendung, da diese Entlastungsmaßnahme nur für Privatpersonen gilt.

Geht Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden über, finden die o. a. Vergünstigungen gleichermaßen Anwendung, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.[2]

[1] § 13a Abs. 11 ErbStG; s. auch R E 13a.22 ErbStR 2019.
[2] R E 13a.22 ErbStR 2019.

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