Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bestehen für die Finanzämter bestimmte Pflichten gegenüber anderen Finanzämtern. Hierzu enthält die Verwaltungsanweisung v. 7.12.2017[1] verschiedene Anweisungen an die Finanzämter, von denen die Kenntnis im Zusammenhang mit den Betriebsfinanzämtern praktisch besonders bedeutsam sind. Denn die Betriebsfinanzämter sind angehalten im Zusammenhang mit den Verschonungsmaßnahmen bestimmte Überwachungen vorzunehmen.

Dies bedeutet, dass die Betriebsfinanzämter den Erbschaftsteuerfinanzämtern bestimmte Mitteilungen zu machen haben, z. B.:

  1. Ob innerhalb der fünf- oder siebenjährigen Behaltensfrist wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert, ins Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt wurden oder der Betrieb aufgegeben oder veräußert wurden.
  2. Ob innerhalb der fünf- oder siebenjährigen Behaltensfrist andere Verfügungen durch den Erwerber getätigt wurden, die nach § 13a Abs. 6 ErbStG zu einem Wegfall der Verschonungen führen.
  3. Auch hinsichtlich des Vorwegabschlags nach § 13a ErbStG sind bestimmte Mitteilungen zu machen; dies immer dann, wenn das Erbschaftsteuerfinanzamt Angaben zum Vorwegabschlag angefordert hat und wenn die Vorgänge innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer eintreten. Betroffen sind Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung lt. § 13a Abs. 9 Satz 1 ErbStG.

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