Hinsichtlich der Prüfung der Investitionsklausel nach § 13b Abs. 5 ErbStG ist eine Investition in Unternehmensvermögen in Großbritannien so zu berücksichtigen, als wäre das Vereinigte Königreich weiterhin ein Mitgliedstaat der EU.[1]

 
Hinweis

Zeitliche Anwendung

Dies gilt für Erwerbe, bei denen die Steuerentstehung vor dem 1.1.2021 stattfindet.

[1] Gleich lautende Ländererlasse v. 13.12.2021, o. Az., BStBl 2022 I S. 38.

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