Beim Erwerb von Todes wegen entfällt die Zurechnung von Finanzmitteln zum Verwaltungsvermögen rückwirkend zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, soweit der Erwerber diese Finanzmittel innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer verwendet, um dann, wenn aufgrund wiederkehrender saisonaler Schwankungen Einnahmen fehlen, Löhne, Gehälter, usw. zu bezahlen. Im Einzelnen werden folgende Voraussetzungen gefordert (kumulativ):[1]

  1. Es muss sich um einen Erwerb von Todes wegen handeln und
  2. der Erwerber muss erworbene nicht begünstigte Finanzmittel verwenden, um laufende Löhne und Gehälter im Sinne des § 13a Abs. 3 Satz 6 bis 10 ErbStG an die Beschäftigten zu zahlen und
  3. ursächlich für diese Mittelverwendung muss sein, dass aufgrund wiederkehrender saisonaler Schwankungen vorübergehend entsprechende Einnahmen fehlen und
  4. die Mittelverwendung muss aufgrund eines im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer vorgefassten Plans des Erblassers erfolgen und
  5. die Mittelverwendung muss innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Besteuerungszeitpunkt erfolgt sein.
[1] S. auch R E 13b.25 Abs. 4 des koord. Ländererlasses der obersten Finanzbehörden der Länder v. 22.6.2017 zur Anwendung der geänderten Vorschriften des ErbStG, BStBl 2017 I S. 902.

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