Der Plan des Erblassers muss so konkret sein, dass dieser und die entsprechend vom Erwerber umgesetzte Investition nachvollzogen werden können. Der Plan muss die zu erwerbenden oder herzustellenden Gegenstände beinhalten.[1]
Eine zusätzliche Finanzierung der Investition aus dem Privatvermögen wird als unschädlich angesehen.[2]
Plan des Erblassers
A ist Gesellschafter bei der A-GmbH. Seine Beteiligungshöhe beträgt 100 %. Ferner ist auch die A-GmbH – ebenfalls zu 100 % – an der B-GmbH beteiligt. Die B-GmbH tätigt eine Investition nach Plan des A.
Aufgrund der Beteiligungshöhe kann A seinen Willen sowohl in der A-GmbH als auch in der B-GmbH durchsetzen.[3]
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