Der Plan des Erblassers muss so konkret sein, dass dieser und die entsprechend vom Erwerber umgesetzte Investition nachvollzogen werden können. Der Plan muss die zu erwerbenden oder herzustellenden Gegenstände beinhalten.[1]

Eine zusätzliche Finanzierung der Investition aus dem Privatvermögen wird als unschädlich angesehen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Plan des Erblassers

A ist Gesellschafter bei der A-GmbH. Seine Beteiligungshöhe beträgt 100 %. Ferner ist auch die A-GmbH – ebenfalls zu 100 % – an der B-GmbH beteiligt. Die B-GmbH tätigt eine Investition nach Plan des A.

Aufgrund der Beteiligungshöhe kann A seinen Willen sowohl in der A-GmbH als auch in der B-GmbH durchsetzen.[3]

[1] S. auch R E 13b.24 Abs. 3 ErbStR 2019.
[2] S. auch R E 13b.24 Abs. 3 Satz 4 ErbStR 2019.
[3] Angelehnt an H E 13b.24 ErbStH 2019.

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