Wurde Auslandsvermögen erworben, welches in verschiedenen ausländischen Staaten belegen ist, dann ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 ErbStG).
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass eine Verrechnung der ausländischen Steuer untereinander erfolgt, wenn die eine ausländische Steuer höher ist als die andere ausländische Steuer.
Ausländische Steuer in mehreren Staaten
Die in Deutschland lebende Witwe W hat ihre Tochter T zur Alleinerbin bestimmt. W verstirbt am 1.11.2023. Der Nachlass setzt sich wie folgt zusammen:
Inlandsvermögen (steuerpflichtiger Erwerb, vor Freibeträgen): | 460.000 EUR |
Steuerpflichtiges Auslandsvermögen im Staat D: | 150.000 EUR |
Steuerpflichtiges Auslandsvermögen im Staat E: | 80.000 EUR |
T hat im Staat D eine Erbschaftsteuer i. H. v. 23.500 EUR und im Staat E eine Erbschaftsteuer i. H. v. 3.200 EUR entrichtet.
Die Tochter T hat in mehreren ausländischen Staaten Erbschaftsteuer gezahlt. Daher ist eine gesonderte Aufteilung entsprechend § 21 Abs. 1 Satz 3 ErbStG vorzunehmen.
Die vorläufige deutsche Erbschaftsteuer berechnet sich für T wie folgt:
Vermögensanfall (Auslands- und Inlandsvermögen) | 690.000 EUR |
Abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) | ./. 400.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) | 290.000 EUR |
Erbschaftsteuer (11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 31.900 EUR |
Die auf das Auslandsvermögen entfallende deutsche Erbschaftsteuer ermittelt sich wie folgt:
a) für den Staat D
31.900 EUR x | 150.000 EUR | = 6.934 EUR |
690.000 EUR |
b) für den Staat E
31.900 EUR x | 80.000 EUR | = 3.698 EUR |
690.000 EUR |
Die auf das Auslandsvermögen entfallende deutsche Erbschaftsteuer beträgt demnach 10.632 EUR (6.934 EUR + 3.698 EUR). Der T wird dieser Betrag aber aufgrund der Bestimmung des § 21 Abs. 1 Satz 3 ErbStG nicht angerechnet. Vielmehr werden der T nur die folgenden ausländischen Steuern angerechnet:
a) für den Staat D: 6.934 EUR (Höchstbetrag),
b) für den Staat E: 3.200 EUR (gezahlter Betrag).
Es ergibt sich damit insgesamt eine anrechenbare ausländische Steuer i. H. v. 10.134 EUR.
Die endgültige festzusetzende Erbschaftsteuer für T beträgt somit 21.766 EUR (31.900 EUR ./. 10.134 EUR).
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