Zum Vermögensanfall gehört alles, was im Erbfall auf den Erwerber übergeht. Dazu gehören beispielsweise nicht bestimmte Hinterbliebenenbezüge (vgl. Tz. 1.5), eine evtl. Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten (vgl. Tz. 7.3) und Vermögensgegenstände, die dem Erblasser steuerlich nur aufgrund wirtschaftlichen Eigentums zugerechnet waren (§ 39 Abs. 2 AO), z. B. ein Grundstück, das der Erblasser zu Lebzeiten geschenkt hatte, an dem er sich aber den Nießbrauch vorbehalten hatte (R E 12.2 Abs. 2 ErbStR 2019).

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