Erwerber der Steuerklassen II und III erhalten einen Tarifentlastungsbetrag (§ 19a ErbStG), soweit zu ihrem Erwerb begünstigtes Produktivvermögen gehört. Der Erwerb dieses Vermögens unterliegt nur dem Tarif der Steuerklasse I. Hierbei bleibt die Progressionswirkung des Tarifs erhalten. Ein Erwerber kann die Tarifbegrenzung nicht in Anspruch nehmen, soweit er begünstigtes Vermögen oder Teile davon in Erfüllung einer Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss (§ 19a Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Die Tarifbegrenzung bleibt dem Erwerber nur erhalten, wenn er selbst dieses Vermögen mindestens 5 Jahre behält. Insoweit gilt eine Behaltensregelung, wie sie auch für die Inanspruchnahme des Freibetrags und des Bewertungsabschlags nach § 13a ErbStG zu beachten ist.

Die Tarifbegrenzung wird rechnerisch über einen Entlastungsbetrag berücksichtigt, der wie folgt zu ermitteln ist (§ 19a Abs. 3 und 4 ErbStG):

  • Die Schenkungsteuer für den steuerpflichtigen Erwerb ist nach dem Tarif der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers sowie nach dem Tarif der Steuerklasse I zu berechnen.
  • Aus beiden Steuerbeträgen ist die jeweils auf das begünstigte Produktivvermögen entfallende Steuer nach dem Verhältnis des Werts dieses Vermögens nach Anwendung des § 13a ErbStG und nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten zum gesamten Vermögensanfall, soweit er der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegt, zu berechnen.
  • Der Entlastungsbetrag ist der Unterschiedsbetrag der beiden auf das Unternehmervermögen entfallenden Steuerbeträge.
  • Der Entlastungsbetrag ist von der Erbschaftsteuer nach dem Tarif der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers abzuziehen.

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