Rz. 44

Werden private Verbindlichkeiten des Übergebers vom Vermögensübernehmer übernommen, so ergeben sich Veräußerungsentgelte auf Seiten des Vermögensübergebers und Anschaffungskosten auf Seiten des Vermögensübernehmers. Die Verbindlichkeiten sind, soweit sich aus ihrer Übernahme Anschaffungskosten des Betriebsvermögens ergeben, als Betriebsschulden zu passivieren.

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