Rz. 11

Bei mehreren Erben (Kindern) kann der Unternehmer-Vater ein bestimmtes Kind (testamentarisch) zum Alleinerben bestimmen.

 
Praxis-Beispiel

Der verwitwete Unternehmer U, der einen Sohn (S) und eine Tochter (T) hat, hat testamentarisch bestimmt, dass S Alleinerbe wird, weil bei ihm die berufliche Qualifikation vorhanden ist.[1] Zum finanziellen (vermögensmäßigen) Ausgleich belastet er S zugunsten von T mit einem Vermächtnis.

Die Erfüllung eines Vermächtnisses durch den beschwerten Erben S stellt i. d. R. kein Entgelt für den Erwerb des Erbteils dar und führt bei ihm daher nicht zu Anschaffungskosten. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn ein Sachvermächtnis ausgesetzt wird. Hierbei ist jedoch zu unterscheiden, ob das Sachvermächtnis ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens betrifft, das entnommen werden muss, oder ob das Sachvermächtnis sich auf einen ganzen Betrieb bezieht.

 

Rz. 12

Betrifft das Sachvermächtnis ein Wirtschaftsgut, so führt dies zur Entnahme dieses Wirtschaftsgutes. Das gilt auch dann, wenn dieses Wirtschaftsgut bei T Betriebsvermögen wird. Die Entnahme hat nicht T zu versteuern, vielmehr ist der Entnahmegewinn dem S zuzurechnen.

 
Praxis-Beispiel

Erblasser U, der 2 Kinder S und T hat, setzt testamentarisch S zum Alleinerben ein und belastet ihn mit dem Vermächtnis, T ein Betriebsgrundstück zu übertragen. Der Nachlass besteht aus einem Gewerbebetrieb. In Erfüllung eines Vermächtnisses überträgt S auf T ein Betriebsgrundstück, dessen Teilwert 500 EUR und dessen Buchwert 200 EUR beträgt.

S hat nach § 6 Abs. 3 EStG die Buchwerte des U fortzuführen. Er erzielt bei der Übertragung des Grundstücks auf T einen laufenden Entnahmegewinn i. H. v. 300 EUR, und zwar auch dann, wenn das Grundstück bei T ins Betriebsvermögen übernommen werden sollte.

 

Rz. 13

Sofern das Sachvermächtnis sich auf einen ganzen Betrieb bezieht, erzielt der Alleinerbe keinen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn. Der Vermächtnisnehmer hat die Buchwerte des Erblassers fortzuführen.

 

Rz. 14

Erblasser U muss jedoch darauf achten, dass T nicht Miterbe wird. Wird in Fortführung vorstehenden Beispiels das Grundstück des Betriebsvermögens in Erfüllung eines Vermächtnisses auf T übertragen, so liegt eine Entnahme durch die Erbengemeinschaft vor.

 
Praxis-Beispiel

S und T sind Erben nach U je zur Hälfte. Der Nachlass des U umfasst neben anderen Nachlassgegenständen auch einen Betrieb, zu dem ein Grundstück mit einem Teilwert von 1.000 EUR und einem Buchwert von 400 EUR gehört. Im Wege eines Vermächtnisses erhält T dieses Grundstück, das sie privat nutzt.

Die Erfüllung des Vermächtnisses durch Übertragung des Betriebsgrundstücks auf T führt zu einem laufenden Entnahmegewinn bei der Erbengemeinschaft i. H. v. 600 EUR, der den beiden Miterben S und T im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Gewinneinkünfte je hälftig zuzurechnen ist.

Würde T das Betriebsgrundstück in ein eigenes Betriebsvermögen überführen, so entsteht, wenn das überführte Wirtschaftsgut mit dem Teilwert angesetzt wird, ein Entnahmegewinn bei allen Miterben. Die Möglichkeit zur – gewinnneutralen – Buchwertfortführung besteht nur dann, wenn es sich um ein wesentliches Betriebsgrundstück i. S. eines Teilbetriebs handelt (§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG).

[1] Den Pflichtteilsanspruch von T kann U nicht ausschließen, es sei denn, T hat notariell auf ihren Pflichtanteil verzichtet. Soll S den Pflichtteilsanspruch der T tragen, muss U seine Absicht dem S mitteilen und dies testamentarisch anordnen, ansonsten hat S ein Anfechtungsrecht.

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