Rz. 5

Aufgrund des Erbfalls kann auch das Nachlassvermögen belastet sein, z. B. durch ein Vermächtnis oder durch eine Teilungsanordnung.

 

Rz. 6

Durch ein Vermächtnis (Vorausvermächtnis) kann sowohl ein Miterbe als auch eine nicht zu den Miterben gehörende Person/Körperschaft bedacht werden. Der Vermächtnisnehmer besitzt nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft. Er erwirbt die durch das Vorausvermächtnis zugewandten Vermögensgegenstände des Erblassers nicht unmittelbar von diesem, sondern von der Erbengemeinschaft. Mit dem Vorausvermächtnis will der Erblasser einem der Erben oder einer anderen Person einen zusätzlichen Vermögensvorteil zuwenden.

 

Rz. 7

Mit der Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) legt der Erblasser die Art und Weise der Erbauseinandersetzung fest. Daher gehen zunächst alle Nachlassgegenstände auf die Erbengemeinschaft über und nicht auf denjenigen Miterben, der sie aufgrund der Teilungsanordnung erhalten soll. Das gilt auch bei Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Die Teilungsanordnung beinhaltet die Zuweisung bestimmter Nachlassgegenstände; der Begünstigungswille des Erblassers für eine/n bestimmte/n Erben/Person fehlt.

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