Der Erbbauberechtigte muss die Aufwendungen für die Errichtung des Gebäudes im Betriebsvermögen als Herstellungskosten aktivieren.[1] Dabei gilt für die Abschreibung gem. § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG die vermutete Nutzungsdauer des Gebäudes. Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes weniger als 33 Jahre, können anstelle der Absetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden. Falls die Dauer des eingeräumten Erbbaurechts kürzer als die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Gebäudes ist und beim Ablauf des Erbbaurechts das Gebäude entschädigungslos auf den Grundstückseigentümer übergehen soll, erfolgt die Abschreibung über die kürzere Dauer des eingeräumten Erbbaurechts. Wird ein Erbbaurecht vorzeitig beendet, wird der noch vorhandene Restbuchwert erfolgswirksam als "sonstiger Aufwand" gebucht.

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