Gehört das unbebaute Grundstück des Erbbauverpflichteten zu dessen Betriebsvermögen, muss er dieses auch nach Bestellung des Erbbaurechts in seiner Bilanz mit den Anschaffungskosten ausweisen. Folgendes ist aber zu beachten:

Bei der vollentgeltlichen Bestellung des Erbbaurechts bleibt das Grundstück grundsätzlich Betriebsvermögen. Wie bei einer Verpachtung von Grundstücken stärkt der Erbbauzins die Ertragslage des Betriebs und ist daher geeignet, ihn zu fördern.

Mit der Bestellung des unentgeltlichen Erbbaurechts gilt das Grundstück als steuerpflichtig entnommen. Im Hinblick auf die Ertraglosigkeit ist das belastete Grundstück auf Dauer nicht mehr geeignet, den Betrieb zu fördern.

Die Vereinbarung eines verbilligten Erbbauzinses aus außerbetrieblichen Gründen führt nicht zu einer Entnahme des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks. Durch die Nutzung, die weiterhin zu laufenden betrieblichen Vorteilen in Gestalt der erzielten Einnahmen führt, verliert das Wirtschaftsgut seine Beziehung zum Betrieb (noch) nicht.[1]

 
Hinweis

Auf Geringfügigkeitsgrenze achten

Unterschreitet der aus außerbetrieblichen Gründen vereinbarte verbilligte Erbbauzins die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % des ortsüblichen vollen Erbbauzinses, verliert das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück seine Beziehung zum Betrieb und wird zu notwendigem Privatvermögen.[2]

Übernimmt der Erbbauberechtigte die Erschließungskosten, muss der Erbbauverpflichtete diese passiv abgrenzen und über die Laufzeit des Erbbaurechts gewinnerhöhend auflösen.

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