Belastet der Eigentümer sein Grundstück zugunsten eines anderen mit einem Erbbaurecht, erhält er hierfür im Regelfall eine wiederkehrende Leistung, den "Erbbauzins". Dieser stellt beim Eigentümer bei Zufluss[1] Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dar[2], wenn er das Grundstück im Privatvermögen hält.

Die Vereinbarung eines wiederkehrenden Erbbauzinses ist jedoch nicht zwingend. Die Zahlung eines Einmalbetrags ist zivilrechtlich ebenfalls zulässig. Einnahmen, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet werden, können beim Eigentümer, der das Grundstück im Privatvermögen hält, gleichmäßig auf den Zeitraum verteilt werden, für den die Vorauszahlung geleistet wird.[3]

Beim bilanzierenden Erbbauverpflichteten sind die laufenden eingehenden Erbbauzinsen Betriebseinnahmen. Vorauszahlungen sind passiv abzugrenzen; Außenstände am Bilanzstichtag müssen als Forderung aktiviert werden.

Das Erbbaurecht kann auch im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts bei einem Grundstück eine Rolle spielen. Wenn ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück angeschafft und – nach Löschung des Erbbaurechts – kurzfristig lastenfrei weiterveräußert wird, ist bei der Ermittlung des Gewinns nur der anteilige Veräußerungspreis zugrunde zu legen, der wirtschaftlich gesehen auf das Grundstück im belasteten Zustand entfällt.[4]

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