Auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gab es dingliche Nutzungsrechte gem. §§ 287294 ZGB, welche dem Erbbaurecht ähnlich sind. Rechtsinhalt und damit auch die Übertragbarkeit regeln sich gem. Art. 233 § 3 EGBGB nach früherem DDR-Recht.

Ein Nutzungsrecht nach dem ZGB, das nicht im Grundbuch des belasteten Grundstücks eingetragen ist, wird durch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht beeinträchtigt, wenn ein aufgrund des Nutzungsrechts zulässiges Eigenheim oder sonstiges Gebäude in dem für den öffentlichen Glauben maßgebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise errichtet ist und der dem Erwerb zugrunde liegende Eintragungsantrag vor dem 1.1.2001 gestellt worden ist.

Ebenfalls dem Erbbaurecht ähnlich ist das Gebäudeeigentum. Hierbei handelt es sich auch um ein vom Grundstück gesondertes Eigentum, wenn ein Gebäude aufgrund einer Nutzungsberechtigung errichtet wurde.

Dieses Gebäudeeigentum besteht gem. Art. 233 §§ 3, 4 und § 8 EGBGB fort.

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