Die Anpassung des Erbbauzinses für im Erbbaurecht errichtete Bauwerke zu Wohnzwecken ist nur unter engen Voraussetzungen möglich[1]:

Dient das aufgrund eines Erbbaurechts errichtete Bauwerk Wohnzwecken, darf eine vereinbarte Erhöhung des Erbbauzinses nur verlangt werden, soweit eine solche Erhöhung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht unbillig ist.

Laut Gesetz ist regelmäßig eine Erhöhung als unbillig anzusehen, wenn sie die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigt (auch wenn sie aufgrund einer vereinbarten Bemessungsgrundlage erfolgt).[2] Änderungen der Grundstückswertverhältnisse bleiben grundsätzlich bei der Erhöhung außer Betracht. Dies gilt nicht, wenn eine Änderung des Grundstückswerts infolge eigener, zulässigerweise bewirkter Aufwendungen des Grundstückseigentümers oder seines Rechtsvorgängers eingetreten ist oder die Änderung des Grundstückswerts oder die ihr zugrunde liegenden Umstände für den Erbbauberechtigten realisierbare Vorteile mit sich bringen.

Ein Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses kann frühestens nach Ablauf von 3 Jahren seit Vertragsschluss und, wenn eine Erhöhung des Erbbauzinses bereits erfolgt ist, frühestens nach Ablauf von 3 weiteren Jahren seit der jeweils letzten Erhöhung des Erbbauzinses geltend gemacht werden.

[1] § 9a ErbbauRG; BGH, Urteil v. 19.12.2014, V ZR 81/14.
[2] OLG München, Endurteil v. 11.4.2018, 7 U 2300/17, RNotZ 2018 S. 645; LG Braunschweig, Urteil v. 26.1.2022, 9 S 41/21, NJOZ 2022 S. 1031.

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