Rz. 23
Wegen § 12 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG ist das auf dem Erbbaurechtsgrundstück errichtete Gebäude nach § 95 Abs. 1 BGB und § 39 Abs. 1 AO dem Erbbauberechtigten zuzurechnen.[1]
Rz. 24
Der Erbbauverpflichtete hat zum Zeitpunkt der Errichtung eines Bauwerks auf dem Erbbaurechtsgrundstück durch den Erbbauberechtigten keine Forderung wegen des künftigen Erwerbs des Gebäudes bei Beendigung des Erbbaurechts zu aktivieren, da dieser Anspruch keinen Wirtschaftsgutcharakter hat.[2] Weder begründet der mit dem Erbbaurecht untrennbar verbundene Anspruch einen greifbaren wirtschaftlichen Vorteil für den Erbbauverpflichteten während der Laufzeit des Erbbaurechts, noch ist dieser Anspruch selbstständig bewertbar oder übertragbar.
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