Einkommensteuerlich ist die Erbengemeinschaft zwingend als Mitunternehmerschaft einzustufen, soweit zum Nachlass Betriebsvermögen gehört. Das Gesetz ordnet an, dass bei der Realteilung einer Mitunternehmerschaft

  • nach § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG zwingend die Buchwerte anzusetzen sind, wenn die Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen werden, vorausgesetzt, die Besteuerung der stillen Reserven ist sichergestellt. Das gilt unabhängig davon, ob im Zuge der Realteilung Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden.[1]
  • nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen ist, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden. Die Sperrfrist endet 3 Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.
  • nach § 16 Abs. 2 Satz 4 EStG eine Buchwertfortführung bei Zuteilung von einzelnen Wirtschaftsgütern nicht zulässig ist, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden. In diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge