Mit dem Tod des Erblassers geht dessen Unternehmereigenschaft nicht auf die Erben über, wenn diese das Unternehmen des Erblassers nicht weiterführen. Der Erbe kann nur durch eigene Tätigkeit selbst Unternehmer werden. Davon zu unterscheiden ist, ob und welche umsatzsteuerrechtlichen Rechtspositionen aus der unternehmerischen Tätigkeit des Erblassers, insbesondere auch dessen Zuordnung von Gegenständen (Wirtschaftsgütern) zum Unternehmensvermögen beim Erben als Gesamtrechtsnachfolger nachwirken und bei diesem zu berücksichtigen sind. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt daher in die umsatzsteuerrechtlich noch nicht abgewickelten unternehmerischen Rechtsverhältnisse seines Rechtsvorgängers ein. Daher muss der Erbe für die Abwicklung aller umsatzsteuerrechtlich relevanten Vorgänge sorgen.

Die Eigenschaft als Unternehmensvermögen geht nicht allein deshalb verloren, weil die Unternehmereigenschaft des Erblassers als solche nicht vererblich ist. Eine Erbengemeinschaft schuldet daher auch ohne eigene unternehmerische Tätigkeit die Umsatzsteuer für ein von ihr veräußertes Wirtschaftsgut[1], welches sie aus dem vorsteuerentlasteten Unternehmensvermögen des Erblassers entnommen hat.[2]

Sofern die Erbengemeinschaft das Unternehmen fortführt, ist sie umsatzsteuerpflichtig. Im Hinblick auf die umsatzsteuerrechtlichen Folgen der Erbauseinandersetzung muss Folgendes unterschieden werden. Soweit bei der Erbauseinandersetzung ein Ausgleich zu zahlen ist, ist dieser Vorgang umsatzsteuerbar. Wird im Rahmen der Erbauseinandersetzung das Unternehmen auf einen oder mehrere Miterben übertragen, liegt eine Geschäftsveräußerung vor, die nicht steuerbar ist.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge