Die Miterben können die Erbauseinandersetzung auch durchführen, indem sie alle Wirtschaftsgüter des Nachlasses veräußern und anschließend alle Nachlassverbindlichkeiten abziehen. Der Rest der Veräußerungserlöse wird den Erbquoten entsprechend anteilsmäßig unter den Miterben verteilt.[1]

2.5.1 Betriebsvermögen

Gehört zum Nachlass ein Betriebsvermögen, kann der gesamte Betrieb von der Erbengemeinschaft veräußert werden. Dann liegt ein Fall des § 16 Abs. 1 EStG vor. Der von der Erbengemeinschaft erzielte Veräußerungsgewinn ist von den Miterben begünstigt zu versteuern.[1]

Wird der Betrieb von den Miterben nicht fortgeführt und werden die einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens veräußert, kann eine begünstigte Betriebsaufgabe vorliegen.[2]

2.5.2 Privatvermögen

Soweit zum Nachlass Privatvermögen gehört, ist die Veräußerung einkommensteuerrechtlich nur dann zu erfassen, wenn die §§ 17, 23 EStG oder § 21 UmwStG zur Anwendung kommen.

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