(1) Auf Reichsmark oder ihre Vorgängerwährungen lautende Inhaberpapiere, die von Personen mit Sitz im Beitrittsgebiet vor dem 8. Mai 1945 begeben und nicht von der Wertpapierbereinigung erfaßt worden sind, werden für kraftlos erklärt.

 

(2) Die Innehabung der seinerzeit durch diese Wertpapiere verkörperten Rechte ist bei ihrer Inanspruchnahme im Einzelfall nachzuweisen.

 

(3)[1] 1Ansprüche auf die Herausgabe von Wertpapieren, die von dem früheren Amt für den Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik verwahrt wurden, können innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Ausschlußfrist) beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen geltend gemacht werden. 2Wertpapiere, deren Herausgabe nicht beantragt oder bestandskräftig abgelehnt wurde, können vernichtet oder veräußert werden. 3Vor der Herausgabe oder der Veräußerung ist die Kraftlosigkeit durch bankübliche Lochung kenntlich zu machen. 4Erlöse aus den Verkäufen sind an den Entschädigungsfonds abzuführen.

Bis 31.12.2005:

(3) 1Ansprüche auf die Herausgabe von Wertpapieren, die von dem früheren Amt für den Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik verwahrt wurden, können innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Ausschlußfrist) beim Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen geltend gemacht werden. 2Wertpapiere, deren Herausgabe nicht beantragt oder bestandskräftig abgelehnt wurde, können vernichtet oder veräußert werden. 3Vor der Herausgabe oder der Veräußerung ist die Kraftlosigkeit durch bankübliche Lochung kenntlich zu machen. 4Erlöse aus den Verkäufen sind an den Entschädigungsfonds abzuführen.

[1] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters. Anzuwenden ab 01.01.2006.

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