Die Veräußerung eines Grundstücks z. B. an einen nahen Angehörigen aus privaten Gründen gegen ein unangemessen niedriges Entgelt führt nach § 4 Abs. 1 EStG zu einer vollständigen Realisierung der stillen Reserven. Soweit der Erwerber eine Gegenleistung erbracht hat, sind die stillen Reserven durch Veräußerung und im Übrigen durch Entnahme aufgedeckt.[1]

[1] BFH, Beschluss v. 4.4.42006, IV B 12/05, BFH/NV 2006 S. 1460; BFH, Urteil v. 22.10.2013, X R 14/11, BStBl 2014 II S. 158, Rn. 43.

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