Entnahmehandlung bedeutet aber nicht, dass der Steuerpflichtige ausdrücklich erklären muss, er wolle eine Entnahme vornehmen. Für die Entnahme genügt ein anderes schlüssiges Verhalten, durch das die Verbindung des Wirtschaftsguts zum Betrieb erkennbar gelöst wird, sodass das Wirtschaftsgut zu notwendigem Privatvermögen wird.[1]

Wo eine Entnahmehandlung rein tatsächlich nicht möglich ist, wie z. B. bei einem Grundstück, genügt die entsprechende Buchung, z. B. Ausbuchung des Grundstücks über das Privatkonto.

Bei buchführenden Steuerpflichtigen bietet die Buchung einen wesentlichen Anhalt, ob und wann ein Wirtschaftsgut entnommen worden ist.[2] Vor allem bei Wirtschaftsgütern des gewillkürten Betriebsvermögens ist regelmäßig die eindeutige Buchung der Entnahme erforderlich.

Einzelunternehmer und – soweit Sonderbetriebsvermögen betroffen ist – Mitunternehmer dürfen Wirtschaftsgüter des gewillkürten Betriebsvermögens jederzeit durch freie Willensentscheidung entnehmen. Für das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft gibt es diese Möglichkeit nicht, weil das Gesamthandsvermögen nur notwendiges Betriebsvermögen oder notwendiges Privatvermögen sein kann.

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