Voraussetzung einer Entnahme eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen ist grundsätzlich, dass eine Entnahmehandlung vorliegt.[1] Die Entnahme setzt danach das Tätigwerden einer Person, d. h. des Steuerpflichtigen oder desjenigen, der für ihn tätig wird, voraus. Die Entnahmehandlung muss von einem Entnahmewillen getragen sein, d. h. von dem Willen, die Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betrieb zu lösen. Der Entnahmewille muss unmissverständlich bekundet werden.[2]

Das Tätigwerden des Steuerpflichtigen wird zumeist darin bestehen, dass das Wirtschaftsgut (Geld, Waren etc.) aus dem betrieblichen Bereich herausgenommen und so schon die äußerliche Beziehung zum Betrieb deutlich aufgehoben wird.

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