Wurde ein Gegenstand dem Unternehmensvermögen zugeordnet, unterliegt sein späterer Verkauf grundsätzlich der Umsatzsteuer, selbst wenn der Gegenstand nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. In der Praxis taucht die Problematik insbesondere bei der Anschaffung von Geschäftswagen auf, die z. B. von einem Nichtunternehmer oder "differenzbesteuert" erworben wurden und somit ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit.

 
Praxis-Beispiel

Verkauf aus dem Unternehmensvermögen

Herr Gerken erwarb im Jahr 2016 einen neuen Pkw zum Preis von brutto 50.000 EUR. Im Jahr 2017 eröffnete er ein Handelsgewerbe und legte das Fahrzeug in das Betriebsvermögen ein. Ebenso erfolgte eine Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen. Im Frühjahr 2020 spielt er mit dem Gedanken, das Fahrzeug an Privat zu veräußern. Er rechnet mit einem Erlös von 20.000 EUR und fragt seinen Steuerberater u. a. nach den umsatzsteuerlichen Konsequenzen. So habe er gehört, dass bei Anwendung des sog. Entnahme-Verkaufsmodells eine Optimierung der Umsatzsteuerbelastung möglich sei.

Wird das Fahrzeug ohne weitere "Gestaltung" wie geplant zum Preis von 20.000 EUR an Privat veräußert, entsteht dadurch eine Umsatzsteuerbelastung von rd. 3.193 EUR (20.000 × 19/119)[1], sodass dem Unternehmer lediglich rd. 16.800 EUR wirtschaftlich verbleiben.

Das sog. Entnahme-Verkaufsmodell beruht insbesondere auf BFH-Rechtsprechung.[2] Der BFH selbst hatte nämlich ausgeführt, dass die Entnahme eines Pkw, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, rechtzeitig vor der Veräußerung zu keiner Umsatzsteuerbelastung führt und die sich anschließende Veräußerung sodann dem privaten Bereich zuzurechnen ist und somit (ebenfalls) nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Daher ist es im Beispielsfall grundsätzlich möglich, das Fahrzeug ohne Umsatzbesteuerung zu entnehmen und später wiederum ohne Umsatzsteuerbelastung an Privat zu veräußern.

 
Praxis-Tipp

"Schamfrist" einhalten

In der Praxis ist natürlich darauf zu achten, dass die Entnahmehandlung nicht erst ganz unmittelbar vor Verkauf erfolgt, sondern möglichst einige Tage (im Idealfall: Wochen) dazwischen liegen. Die Entnahme sollte dem Finanzamt gezielt und zeitnah angezeigt werden, um spätere Diskussionen über den entsprechenden Zeitpunkt zu vermeiden. Die OFD Frankfurt[3] hat bereits frühzeitig verlautbaren lassen, dass sie eine solche Vorgehensweise ggf. als Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO beurteilen möchte und einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Entnahme und Veräußerung insofern indizielle Bedeutung zukäme. Hierbei dürfte es sich jedoch um eine Einzelmeinung innerhalb der Finanzverwaltung handeln[4], der mit Verweis auf die eindeutige Rechtsprechung begegnet werden kann. Dennoch sollten, wie oben dargelegt, die Entnahmehandlung und der Verkaufsvorgang möglichst nicht zeitgleich stattfinden.

Dass bei Anwendung des Entnahme-Verkaufsmodells besonderer Wert auf die Dokumentation der Entnahmehandlung zu legen ist, wurde bereits von der Finanzrechtsprechung angemahnt.[5] Danach funktioniert der nicht umsatzsteuerbare Verkauf aus dem Privatbereich heraus nur, wenn eine dokumentierte Entnahmehandlung vorliegt.

 
Wichtig

Vorsicht bei später eingebauten Bestandteilen

Gerade bei ohne Vorsteuerabzugsrecht erworbenen bzw. eingelegten Pkw ist natürlich zu beachten, dass die Entnahme als solche nur dann keine Umsatzsteuer auslöst, wenn auch für später eingebaute Bestandteile kein Vorsteuerabzug geltend gemacht worden ist. Allerdings bleibt eine Umsatzbesteuerung der Entnahme ggf. auf die Bestandteile beschränkt.[6]

Die Risiken des Entnahme-Verkaufsmodells (Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs durch die Finanzverwaltung, nicht dokumentierte Entnahme[7] etc.) können Unternehmer natürlich vermeiden, wenn sie einen ohne Vorsteuerabzugsrecht erworbenen Gegenstand gezielt außerhalb ihres umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögens belassen. Dies wird sich vielfach bei "Geschäftswagen" anbieten, wenn bereits klar ist, dass die Veräußerung innerhalb der nächsten Jahre geplant ist und noch mit einem nennenswerten Erlös gerechnet wird. Wird der Wagen nämlich von Anfang an nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet (auch wenn er ertragsteuerlich Betriebsvermögen darstellt), scheidet folglich eine Umsatzbesteuerung bei späterer Veräußerung aus.

Die Zuordnung zum Unternehmensvermögen ist grundsätzlich auch nicht erforderlich, um einen Vorsteuerabzug aus dem unternehmerischen Nutzungsanteil der laufenden Kfz-Kosten zu erreichen. Der Vorsteuerabzug aus nachweislich unternehmerisch veranlassten Kosten sollte nämlich auch dann möglich sein, wenn das Fahrzeug als solches nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde.[8]

[1] Bei Verkauf zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020: rd. 2.759 EUR (20.000 x 16/116).
[4] So zumindest Serafini, GStB 2005, S. 11.

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