In einem AdV-Verfahren hielt es das Thüringer FG für ernstlich zweifelhaft, ob die Entnahme eines Pkw auch nach Ablauf des Berichtigungszeitraums nach § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG noch der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.[1] Danach keimte Hoffnung auf, dass sich die bisherige nationale Rechtslage ändern könnte, wonach Entnahmen von Gegenständen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt hatten, grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen – und zwar unabhängig davon, ob die Entnahme während bzw. nach Ablauf des Berichtigungszeitraums des § 15a UStG erfolgt ist.[2] Die Fachliteratur ist uneins.[3] Allerdings hat das Thüringer FG dann im Hauptsacheverfahren Farbe bekannt und klar entschieden, dass die Entnahme eines gemischt betrieblich und privat genutzten Pkw aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen durch den Unternehmer auch nach Ablauf des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG mit dem aktuell geltenden Steuersatz der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.[4] Dabei hat das FG offenbar maßgebend auf den sog. Gleichstellungsaspekt der Endverbraucher abgestellt, weil die Veräußerung des Fahrzeugs an einen privaten Dritten (Endverbraucher) ohne jeglichen Zweifel ebenfalls der Umsatzsteuer unterlegen hätte.[5]
Steuerbarkeit trotz Ablauf des Berichtigungszeitraums
Unternehmer müssen daher bis auf Weiteres davon ausgehen, dass die Entnahme eines Gegenstands, der zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, aus dem Unternehmensvermögen in voller Höhe der Umsatzsteuer unterliegt, auch wenn der Vorsteuerabzug zumindest in der Gedankenwelt des § 15a UStG nach Ablauf des Berichtigungszeitraums bereits verbraucht ist.
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