Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende können auch verwitwete Alleinerziehende abziehen, die zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten oder Lebenspartners nicht dauernd getrennt gelebt haben. Die Anwendung des Splittingtarifs im VZ des Todes des Ehegatten oder Lebenspartners und des sog. "Witwen-Splittings" nach § 32a Abs. 6 EStG im folgenden VZ schließen den Abzug des Entlastungsbetrags nicht aus.[1] Der verwitwete Elternteil hat daher ab dem Kalendermonat des Todes des Ehegatten oder Lebenspartners Anspruch auf den Entlastungsbetrag.

 
Praxis-Beispiel

Entlastungsbetrag bei Tod eines Ehegatten

Karl T. und Antje T. sind verheiratet und leben nicht dauernd getrennt. Sie haben das gemeinsame Kind Christoph (15 Jahre). Karl stirbt am 16.10.2023.

Antje erhält ab Oktober 2023 den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Solange sie Anspruch auf die Steuerklasse III hat – nämlich auch noch im VZ 2024 –, wird der Entlastungsbetrag auf Antrag[2] als Freibetrag bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen berücksichtigt.

[1] BT-Drucks. 15/3339: Entwurf des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung (Einzelbegründung S. 21).
[2] S. Abschnitt 4.1.

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