Ehegatten, die im VZ nicht dauernd getrennt leben und die Voraussetzungen von § 26 EStG für die Anwendung des Splittingverfahrens erfüllen, sind grundsätzlich vom Abzug des Entlastungsbetrags ausgeschlossen. Dies gilt auch bei Wahl der Einzelveranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG. Nach § 2 Abs. 8 EStG gelten die Regelungen des Splittingverfahrens auch für Lebenspartner. Ausnahmen gelten jedoch für Steuerpflichtige, die im Jahr der Trennung oder Eheschließung oder Verpartnerung als Ehegatte oder Lebenspartner nach §§ 26 ff. EStG einzeln oder zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Danach sind Steuerpflichtige anspruchsberechtigt, die
- während des gesamten VZ nicht verheiratet oder verpartnert (ledig oder geschieden) sind,
- verheiratet oder verpartnert sind, aber dauernd getrennt leben,
- im VZ eine Ehe schließen,
- verwitwet sind oder
- deren Ehegatte oder Lebenspartner im Ausland lebt und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i. S. d. § 1 Abs. 1 oder 2 EStG oder des § 1a Nr. 2 EStG ist.
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Nichtbegünstigung zusammenlebender (im Urteilsfall verheirateter und zusammenveranlagter) Eltern durch Versagung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende. Der BFH äußerte in seinem Urteil aber bereits Bedenken an dem Umstand, dass Personen, die die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens erfüllen, stets, d. h. unabhängig von der Berücksichtigung besonderer Umstände (z. B. auch Trennung und Heirat während eines Jahres), vom Entlastungsbetrag ausgeschlossen sind.
Der BFH hat mittlerweile – zunächst noch in Abweichung der damals geltenden Verwaltungsauffassung, wonach die Voraussetzungen von § 26 Abs. 1 EStG für die Anwendung des Splittingverfahrens im gesamten VZ nicht erfüllt sein dürfen – entschi...