Wer als GmbH-Geschäftsführer nicht von den Gesellschaftern entlastet wird, hat ein Problem. Wer sich als GmbH-Geschäftsführer absolut "fest im Sattel" fühlt und glaubt, er könne auf die Formalie Entlastung verzichten, hat ebenfalls ein Problem. Ausnahme: Er ist Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer. Denn dann ist eine Entlastung wirklich reine Förmelei. Für alle anderen aber gilt: Eine formgerechte und wirksame Entlastung ist wichtig, denn mit der Entlastung billigen die Gesellschafter einmal Ihre vergangene Geschäftsführung. Damit sind Sie – zumindest insoweit die Tatsachen zum Zeitpunkt der Entlastung bekannt sind oder bekannt sein müssten – "enthaftet", d. h., die Gesellschafter können Sie nicht mehr für (angebliche) Fehler in der Geschäftsführer schadensersatzpflichtig machen. Ein mindestens genauso wichtiger Punkt ist aber der zweite Teil der Entlastung, nämlich der, dass Ihnen die Gesellschafter mit der Entlastung auch das Vertrauen für die Zukunft aussprechen. Es liegt also in Ihrem Interesse, dass der Tagesordnungspunkt "Entlastung" in der Gesellschafterversammlung – in der Regel die, bei der auch der Jahresabschluss festgestellt wird – auch korrekt behandelt wird.

Die 4 häufigsten Fallen

Als Mehrheits-Gesellschafter kann mir nichts passieren

Das ist ein Trugschluss! Denn auch als Mehrheits-Gesellschafter sind Sie von der Stimmabgabe, wenn es um Ihre eigene Entlastung geht, ausgeschlossen. Dann sind die Minderheits-Gesellschafter 100 %. Lediglich als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH müssen Sie nicht befürchten, von der Gesellschafterversammlung (also Ihnen selbst) nicht entlastet zu werden.

Keine korrekte Entlastung

Ist die Entlastung nicht korrekt erteilt, wirkt sie auch nicht haftungsbefreiend. Eine Entlastung ist ein Gesellschafterbeschluss. Damit müssen auch alle Formalien eingehalten werden, die für Gesellschafterbeschlüsse gelten.[1] Ein unwirksamer Gesellschafterbeschluss bedeutet für Sie als Geschäftsführer, dass Sie nicht entlastet sind. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist bei dem Gesellschafterbeschluss über seiner Entlastung nicht stimmberechtigt.[2] Von daher ist es klar, dass bei einer Einmann-GmbH keine Entlastung erfolgen kann – und auch nicht muss, da ja nur von der GmbH-internen Haftung entlastet werden kann. Neben der korrekten Behandlung der Entlastung als Gesellschafterbeschluss ist es auch wichtig, dass das Protokoll zu dem Punkt "Entlastung" einwandfrei und unmissverständlich formuliert ist. Dies vor allem dann, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist. Wenn das Ergebnis der Abstimmung in einer GmbH-Gesellschafterversammlung nicht durch einen Versammlungsleiter festgestellt ist, kann ein Gesellschafter durch Erhebung einer Feststellungsklage[3] klären, ob und mit welchem Inhalt ein Beschluss gefasst worden ist. Es muss nicht daneben mit einer zusätzlichen negativen Feststellungsklage der von den anderen Gesellschaftern behauptete, angeblich wirksam gefasste Beschluss beseitigt werden.[4]
→ Kap. 2

Rechtsanspruch auf Entlastung

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Entlastung. Die Gesellschafter sind nicht gezwungen, einen Geschäftsführer zu entlasten. Sie können ihm die Entlastung auch ohne Begründung verweigern. Das gilt selbst dann, wenn der Geschäftsführer auch gleichzeitig Gesellschafter ist. Dabei ist es gleichgültig, wie hoch seine Beteiligung ist, denn er darf bei seiner eigenen Entlastung nicht mitstimmen. Der Geschäftsführer kann auch die Gesellschafter nicht auf Entlastung verklagen, denn das "Vertrauen in die Zukunft", den zweiten Bestandteil der Entlastung, ist nicht erzwingbar und damit auch nicht einklagbar. Das einzige, was er mit Blick auf seine vergangene Geschäftsführung tun kann, ist gerichtlich eine negative Feststellungsklage anzustrengen. Das ist zwar keine Entlastung, stellt ihn jedoch von der Haftung für vergangene, soweit erkennbar ordnungsgemäße Geschäfte frei von Haftung.
→ Kap. 4

Entlastung schützt vor Insolvenzverschleppung

Auch eine erteilte Entlastung schützt nicht vor Ansprüchen, die im Zusammenhang mit der Insolvenz stehen. Vor allem von der Haftung wegen Insolvenzverschleppung wird ein Geschäftsführer nicht durch eine Entlastung verschont. Die Entlastung wirkt "nach innen", schützt den Geschäftsführer also vor Ansprüchen der GmbH und der Gesellschafter, bei einer Insolvenz geht es um Außen-Ansprüche, also die der Gläubiger. Das eine kann nicht mit dem anderen "aufgerechnet" werden.
→ Kap. 1

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