Eine Generalbereinigung ist so etwas Ähnliches wie ein kompletter "Frühjahrsputz", bei dem auch das letzte Stäubchen unter dem Sofa hervorgekehrt wird. Die Generalbereinigung muss streng von der Entlastung unterschieden werden. Sie ist ein Vertrag zwischen den Gesellschaftern und dem Geschäftsführer. Bei einer Generalbereinigung verzichtet die GmbH umfassend auf alle denkbaren Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer.

Meist findet eine Generalbereinigung in Aufhebungsvereinbarungen bei einer Beendigung der Geschäftsführertätigkeit. Auch bei einem kompletten Gesellschafterwechsel ist eine Generalbereinigung denkbar – dann natürlich von den neuen Gesellschaftern, denn von "den alten" nützt sie wenig.

 
Wichtig

Kein Verzicht auf Gläubigerschutzvorschriften möglich

Von einer Generalbereinigung können keine Ansprüche erfasst werden, auf die die Gesellschaft nicht verzichten kann, weil sie im Interesse von Dritten eingehalten werden müssen (Gläubigerschutzvorschriften).

Generalbereinigung kann den Verzicht auf alle denkbaren Ersatzansprüche umfassen, unabhängig davon, ob sie überhaupt erkennbar waren. Die Grenze findet der Vertrag über eine Generalbereinigung dort, wo Gläubigerschutzvorschriften oder das Gesetz berührt werden. Natürlich haben Geschäftsführer keinen Anspruch auf Generalbereinigung. Denn wie bereits gesagt: Die Generalbereinigung ist ein Vertrag und damit müssen zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben werden, damit er überhaupt zustande kommt.

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