Ein Vorbehaltsnießbrauch kann auch durch wiederkehrende Leistungen abgelöst werden. Die vom Neueigentümer aufgebrachten wiederkehrenden Leistungen führen bei ihm in Höhe ihres Barwerts zu Anschaffungskosten.[1]

Zu beachten ist hierbei, dass, soweit die wiederkehrenden Leistungen den Wert des Vermögens übersteigen, ein entgeltlicher Vorgang vorliegt.

Beim Nießbraucher sind die wiederkehrenden Leistungen mit Ihrem Zinsanteil gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerbar.

 
Hinweis

Wegfall des Nießbrauchs

Bei Wegfall des Nießbrauchs, z. B. durch Tod oder Verzicht, geht das gesamte Grundstück unentgeltlich auf den Übernehmer über. Die Werte des Übergebers werden in voller Höhe gem. § 11d Abs. 1 EStDV übernommen, d. h., die bisherige Abschreibung des Übergebers wird unverändert vom Übernehmer fortgeführt.

[1] BMF, Schreiben v. 30.9.2013, IV C 1 – S 2253/007/10004, BStBl I 2013, 1184, Rz. 59.

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