Bei Rückgängigmachung

  • einer steuerpflichtigen Lieferung,
  • einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung,
  • eines steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbs oder
  • einer steuerpflichtigen empfangenen innergemeinschaftlichen Dienstleistung

erfolgen die Umsatzsteuer- und Vorsteuerberichtigung ebenfalls für den Besteuerungszeitraum, in dem die Rückgängigmachung vorgenommen worden ist.[1]

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