Bei Rückgängigmachung
- einer steuerpflichtigen Lieferung,
- einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung,
- eines steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbs oder
- einer steuerpflichtigen empfangenen innergemeinschaftlichen Dienstleistung
erfolgen die Umsatzsteuer- und Vorsteuerberichtigung ebenfalls für den Besteuerungszeitraum, in dem die Rückgängigmachung vorgenommen worden ist.[1]
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