Zum Entgelt gehören insbesondere

  • Vorschüsse, Voraus- und Abschlusszahlungen,
  • Trinkgelder, wenn zwischen der Zahlung und der Leistung des Unternehmers ein kausaler Zusammenhang besteht,
  • Zuschüsse und Zahlungen von dritter Seite, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Leistung stehen,
  • Preis für Nebenleistungen, welche das Schicksal der Hauptleistung teilen (z. B. dem Kunden mitberechnete Kosten für Verpackung, Versand und Transportversicherung bei einer Lieferung),
  • Wert einer empfangenen Leistung bei einem Tausch bzw. tauschähnlichen Umsatz,
  • bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb die Verbrauchsteuern, welche vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden,
  • Preis eines Pfandscheines zzgl. der Pfandsumme bei Übertragung von Pfandscheinrechten und
  • der "Toilettengroschen" des Toilettenbenutzers, weil dieser selbst dann ein steuerpflichtiges Entgelt für die Reinigungs- und Wartungsarbeiten darstellt, wenn der Reinigungsunternehmer z. B. mit dem Kaufhaus-Betreiber und nicht mit dem Kunden in Rechtsbeziehung steht.

Kein Entgelt liegt insbesondere vor bei

  • bestimmten Zahlungseinbehalten des Kunden (z. B. Bauabzugssteuer),
  • durchlaufenden Posten,
  • "echtem" Schadensersatz,
  • einem "echten" Zuschuss,
  • Schenkung und
  • Erbschaft.

Nachfolgend einige beispielhafte Sachverhalte, die in der Praxis immer wieder zu Problemen führen, weil nicht sofort ersichtlich ist, was Entgelt ist und was nicht.

 
Praxis-Beispiel

Absichtliche Überzahlung

Privatmann P hat schlaflose Nächte, weil gegen ihn ein Steuerstrafverfahren eröffnet wurde. Sein Steuerberater S erreicht mit einer gut ausgearbeiteten Stellungnahme innerhalb kürzester Zeit die Einstellung des Verfahrens und stellt P dafür 1.000 EUR (Entgelt) zzgl. 190 EUR (19 % Umsatzsteuer) = 1.190 EUR (Preis) in Rechnung. Bei der Ausstellung der Überweisung an S rundet der erleichterte P den Überweisungsbetrag an S großzügig auf 1.500 EUR auf.

S hat ursprünglich für seine Leistung an P Umsatzsteuer i. H. v. 190 EUR in seine Umsatzsteuer-Voranmeldung aufgenommen. Nun, nachdem ihm P als Anerkennung für seine gute und rasche Hilfe das geforderte Honorar freiwillig erhöht hat, muss S nachträglich das Entgelt und die darauf entfallende Umsatzsteuer neu ermitteln und kommt nun auf 1.160,50 EUR (Entgelt) zzgl. 239,50 EUR (19 % Umsatzsteuer) = 1.500,00 EUR (Preis).

 
Praxis-Beispiel

Versehentliche Überzahlung

Elektrofachhändler E hat eine Rechnung seines Großhändlers G über diverse Zulieferungen i. H. v. 10.000 EUR + 1.900 EUR = 11.900 EUR erhalten. Beim Ausstellen der Überweisung am PC vertippt er sich und überweist irrtümlich 19.100 EUR. Der Fehler wird von E nie bemerkt. G vereinnahmt den Mehrbetrag, ohne E auf dessen Irrtum aufmerksam zu machen.

G hat ursprünglich für seine Leistung an E Umsatzsteuer i. H. v. 1.900 EUR in seine Umsatzsteuer-Voranmeldung aufgenommen. Nun, nachdem ihm E irrtümlich zu viel überwiesen hat, muss G nachträglich das Entgelt und die darauf entfallende Umsatzsteuer neu ermitteln und kommt nun auf 16.050,42 EUR (Entgelt) zzgl. 3.049,58 EUR (19 % Umsatzsteuer) = 19.100,00 EUR (Preis).

Überzahlungen des Kunden sind demnach unabhängig vom Willen des Kunden stets Entgelt i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG. Werden Über- oder Doppelzahlungen zurückgezahlt, liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG vor.[1]

 
Praxis-Beispiel

Zuschuss für Arbeitnehmeressen

Ein Arbeitnehmer nimmt an Arbeitstagen regelmäßig sein Mittagessen im Restaurant gegenüber von seinem Büro ein. Aufgrund einer Vereinbarung seines Arbeitgebers mit dem Gastwirt zahlen er und alle seine Kolleginnen und Kollegen für das Tagesessen inkl. eines Getränks lediglich 5,00 EUR statt 8,50 EUR. Der Arbeitgeber schießt 3,50 EUR für jedes an seine Arbeitnehmer ausgegebene Tagesessen durch direkte Zahlung an den Gastwirt zu.

Es liegt ausschließlich ein Leistungsaustausch zwischen dem Gastwirt und dem Arbeitnehmer vor. Das Zuzahlungsversprechen des Arbeitgebers rechtfertigt es nicht, dass der Gastwirt an den Arbeitgeber eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ausstellt und der Arbeitgeber bezogen auf seine Zuzahlung den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann. Der Gastwirt erhält je Tagesessen insgesamt 8,50 EUR und muss daher aus diesem Preis das Entgelt mit 7,14 EUR (= 8,50 EUR/119 × 100) und die Umsatzsteuer mit 1,36 EUR (= 8,50 EUR/119 × 19) ermitteln. Eine Rechnung kann der Gastwirt nur an den Leistungsempfänger, also den Arbeitnehmer, ausstellen. Dem Arbeitgeber schickt er lediglich eine schlichte "Zahlungsanforderung".

 
Praxis-Beispiel

Tausch mit Baraufgabe

Privatmann P bietet dem Antiquitätenhändler A für eine historische Standuhr eine nagelneue goldene Armbanduhr und eine Zuzahlung von 2.000 EUR an. A willigt ein. Die goldene Armbanduhr hat P kurz zuvor für 1.000 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer (190 EUR) bei einem Juwelier erworben, aber noch nicht getragen.

Diesen Tausch mit Baraufgabe muss man für Zwecke der Umsatzsteuer in 2 separate Lieferungen gegen Entgelt aufteilen. A liefert die Standuhr an P als umsatzsteuerlic...

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