Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden; dies regelt § 120 Abs. 1 EStG. Die Billigkeitsregelung des § 163 AO gilt nicht.[2]

Für die EPP gelten die Strafvorschriften sowie die Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung entsprechend.[3]

Die EPP ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von der Höhe anderer Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Regelung ist erforderlich, damit die mit der Zahlung der Pauschale intendierte Wirkung auch Empfängern von Sozialleistungen zu Gute kommt.[4]

[1] §§ 120-122 EStG

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