Werden Rechnungen oder sonstige Handels- oder Geschäftsbriefe in Form einer E-Mail (Rechnungstext und Beträge im E-Mail-Text) versandt, sind sie in elektronischer Form aufbewahrungspflichtig.

 
Praxis-Tipp

Wann E-Mails nicht aufbewahrt werden müssen

Dient die E-Mail nur als "Transportmittel" (früher Briefumschlag), d. h. elektronische Belege oder Rechnungen werden als E-Mail-Anhang versandt, muss nur der elektronische Anhang und nicht die E-Mail aufbewahrt werden.

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