Unternehmer, die Lieferungen von Gegenständen im Rahmen einer elektronischen Schnittstelle unterstützen[1] werden ab 1.7.2021 so behandelt, als hätten sie selbst die Gegenstände vom Onlinehändler erworben und an den Endkunden verkauft. Die Regelung des § 3 Abs. 3a UStG fingiert ein Reihengeschäft zwischen dem Onlinehändler, der elektronischen Schnittstelle und dem nichtsteuerpflichtigen Abnehmer, wobei dem Umsatz der elektronischen Schnittstelle an den Endkunden stets die bewegte Lieferung zuzuordnen ist. Die elektronische Schnittstelle wird so anstelle des Onlinehändlers zum Steuerschuldner im Gemeinschaftsgebiet.

Mit dieser Neuregelung sollen vor allem die Lieferungen von Drittstaatsunternehmern über im Gemeinschaftsgebiet zugängliche elektronische Schnittstellen (wie Amazon, ebay u.ä.) an nichtsteuerpflichtige Kunden in der EU ordnungsgemäß ihrer Besteurung im Verbrauchsland zugeführt werden. Dementsprechend umfasst das Anwendungsgebiet von § 3 Abs. 3a UStG folgende Fallgestaltungen:

  • Die Versendung oder Beförderung des Liefergegenstands beginnt und endet im Gemeinschaftsgebiet, der Onlinehändler ist im Gemeinschaftsgebiet aber nicht ansässig.[2]
 
Praxis-Beispiel

Ein US-amerikanischer Händler verkauft über eine elektronische Schnittstelle Waren an eine im Inland ansässige Privatperson. Die Ware wird von einem in Belgien befindlichen Lager nach Deutschland ausgeliefert. Die elektronische Schnittstelle ist an der Bestellung, Auslieferung und Bezahlung der Ware beteiligt. Steuerschuldner ist in diesem Fall die elektronische Schnittstelle, sie schuldet die deutsche Umsatzsteuer und kann diese entweder durch steuerliche Registrierung in Deutschland oder über das OSS-Verfahren[3] erklären und entrichten.[4]

  • Es handelt sich um einen Fernverkauf eines aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenstands in einer Sendung mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR.[5] Die elektronische Schnittstelle ist an der Bestellung, Auslieferug und Bezahlung der Ware beteiligt. Steuerschuldner ist in diesem Fall die elektronische Schnittstelle, wenn die Ware steuerfrei eingeführt wurde[6]  und die Steuer im besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG erklärt wird (sog. Import-One-Stop-Shop).[7]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge