Die Verlagerung der elektronischen Buchführung wird nur dann genehmigt, wenn der Steuerpflichtige seinen allgemeinen Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren in der Vergangenheit nachgekommen ist und davon auszugehen ist, dass dies auch so bleibt.[1] Dies betrifft vor allem die Auskunfts- und Vorlagepflichten sowie die Ordnungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.[2] Das Finanzamt achtet hierbei also darauf, dass sämtliche steuerliche Pflichten erfüllt werden – nicht nur die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Rechtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt sprechen nicht gegen eine Kooperationsbereitschaft.[3]
Das gute Verhältnis ist oftmals wichtig
Mit Blick auf die Notwendigkeit einer effizienten Steuerkontrolle darf die Verlagerung nur bei solchen Steuerpflichtigen bewilligt werden, die sich in der Vergangenheit kooperativ gezeigt haben und von denen anzunehmen ist, dass sie sich auch in Zukunft so verhalten. Bei Steuerpflichtigen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, ist eine Bewilligung ausgeschlossen. Allerdings sind Experten der Ansicht, dass diese Klausel nicht so angewendet werden darf, um unbequeme oder gar prozessfreudige Steuerpflichtige zu disziplinieren oder von der Verlagerung gänzlich auszunehmen.
Auskünfte zwischen den Finanzämtern
In der Verwaltungspraxis wenden sich die zuständigen Finanzämter bei Anträgen auf Verlagerung der elektronischen Buchführung i. d. R. vor einer abschließenden Entscheidung über den Antrag an Kollegen. Das bedeutet, dass das für den Steuerpflichtigen zuständige Betriebsprüfungsfinanzamt kontaktiert wird. Dort werden dann Auskünfte bezüglich der Ordnungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten und Informationen über das Mitwirkungsverhalten des Steuerpflichtigen, etwa bei einer Außenprüfung, eingeholt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen