Die Verlagerung der elektronischen Buchführung wird nur dann genehmigt, wenn der Steuerpflichtige seinen allgemeinen Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren in der Vergangenheit nachgekommen ist und davon auszugehen ist, dass dies auch so bleibt.[1] Dies betrifft vor allem die Auskunfts- und Vorlagepflichten sowie die Ordnungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.[2] Das Finanzamt achtet hierbei also darauf, dass sämtliche steuerliche Pflichten erfüllt werden – nicht nur die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Rechtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt sprechen nicht gegen eine Kooperationsbereitschaft.[3]

 
Praxis-Tipp

Das gute Verhältnis ist oftmals wichtig

Mit Blick auf die Notwendigkeit einer effizienten Steuerkontrolle darf die Verlagerung nur bei solchen Steuerpflichtigen bewilligt werden, die sich in der Vergangenheit kooperativ gezeigt haben und von denen anzunehmen ist, dass sie sich auch in Zukunft so verhalten. Bei Steuerpflichtigen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, ist eine Bewilligung ausgeschlossen. Allerdings sind Experten der Ansicht, dass diese Klausel nicht so angewendet werden darf, um unbequeme oder gar prozessfreudige Steuerpflichtige zu disziplinieren oder von der Verlagerung gänzlich auszunehmen.

 
Hinweis

Auskünfte zwischen den Finanzämtern

In der Verwaltungspraxis wenden sich die zuständigen Finanzämter bei Anträgen auf Verlagerung der elektronischen Buchführung i. d. R. vor einer abschließenden Entscheidung über den Antrag an Kollegen. Das bedeutet, dass das für den Steuerpflichtigen zuständige Betriebsprüfungsfinanzamt kontaktiert wird. Dort werden dann Auskünfte bezüglich der Ordnungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten und Informationen über das Mitwirkungsverhalten des Steuerpflichtigen, etwa bei einer Außenprüfung, eingeholt.

[1] § 146 Abs. 2b Satz 2 Nr. 2 AO; vgl. Dißars, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 146 AO Rz. 40; Görke, in Hübschman/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 146 AO Rz. 68; allerdings dürften unwesentliche Verstöße in der Vergangenheit unerheblich sein.
[2] LfSt Bayern v. 29.1.2021, S 0316.1.1.3/7 Tz. 4.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146 AO Rz. 46a.

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