Die Voraussetzungen, elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon im Ausland zu führen und aufzubewahren, sind in den vergangenen Jahren erheblich vereinfacht worden.[1]

Inzwischen ist es nicht nur möglich, die Buchführung in andere EU-Staaten und Länder des europäischen Wirtschaftsraums zu transferieren: Grundsätzlich können elektronische Bücher weltweit, also auch in Staaten wie die USA oder die Schweiz, verlagert werden. Unternehmen dürfen laut § 146 Abs. 2b, c AO auch einzelne Teile der elektronischen Buchführung ins Ausland delegieren. Darüber hinaus ist es nicht mehr notwendig, dass eine zuständige Stelle des ausländischen Staats der Verlagerung zustimmt.

Entscheidend ist allerdings nach wie vor der Grundsatz, dass durch das Führen und Aufbewahren der elektronischen Bücher und Aufzeichnungen oder Teilen davon im Ausland die Besteuerung nicht beeinträchtigt werden darf.[2] Hat die Finanzverwaltung Hinweise dafür, dass die Besteuerung des betroffenen Unternehmens beeinträchtigt ist, wird die Bewilligung widerrufen. Wenn das geschieht, muss das Unternehmen seine elektronische Buchführung wieder ins Inland zurückholen.[3]

 
Achtung

Die Verlagerung der "Papierbuchführung" ist nicht möglich

Nur die elektronischen Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon dürfen ins Ausland transferiert werden. Papierunterlagen müssen weiterhin im Inland aufbewahrt werden.[4]

[1] Zur ursprünglichen Gesetzesfassung vgl. Lange/Rengier, Die Verlagerung der elektronischen Buchführung in das Ausland – zur Auslegung von § 146 Abs. 2a und 2b AO, DB 2009, S. 1256.
[2] Insbesondere sind deshalb die GoBD v. 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003:001, BStBl 2019 I S. 1269 weiterhin zu beachten.
[3] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 146 AO Rz. 59f.; Dißars, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 146 AO Rz. 42.
[4] Ausdrücklich LfSt Bayern v. 29.1.2021, S 0316.1.1.-3/7 St 43, Tz. 1, HI 114323812; Haselmann, in Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 146 AO Rz. 27b.

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