Der Betreiber eines Online-Marktplatzes hat gem. § 22f UStG zusätzliche Dokumentationspflichten zu erfüllen, wenn Dritte auf den von ihm bereitgestellten Marktplatz Lieferungen rechtlich begründen, bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet.

 
Praxis-Beispiel

Privatperson bestellt Waren über Handelsplattform bei chinesischem Lieferanten

Ein deutscher Kunde bestellt auf einem Online-Marktplatz Speicherchips, die ihm von einem in China ansässigen Lieferanten direkt zugesandt werden. Das Rechtsgeschäft wird direkt mit dem chinesischen Lieferanten abgeschlossen. Der Marktplatzbetreiber "ermöglicht" lediglich die Anbahnung, den Abschluss und ggf. die technische Abwicklung der Bezahlung des Kaufgeschäfts. Der Umsatz des chinesichen Lieferanten ist zwar wegen der Versendung von China aus in Deutschland nicht steuerbar. Am Ende der Versendung in Deutschland unterliegt aber die Einfuhr der deutschen Einfuhrumsatzsteuer, deren ordnungsgemäße Erhebung durch die zusätzlichen Dokumentationen garantiert werden soll.

Folgende Angaben sind aufzuzeichnen:

  1. der vollständige Name und die vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers,
  2. die elektronische Adresse oder Website des liefernden Unternehmers,
  3. die dem liefernden Unternehmer vom BZSt erteilte USt-IdNr.
  4. soweit bekannt, die ihm vom zuständigen inländischen Finanzamt erteilte Steuernummer,
  5. soweit bekannt, die Bankverbindung oder das virtuelle Konto des Verkäufers
  6. der Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie der Bestimmungsort des gelieferten Gegenstands
  7. der Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes
  8. eine Beschreibung der Gegenstände und
  9. soweit bekannt, die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer.

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