BMF, 10.11.2014, IV C 1 - S 1980-1/13/10007 :004

Aufteilung der allgemeinen Werbungskosten nach § 3 Absatz 3 InvStG i.d.F. des AIFM-Steueranpassungsgesetzes

Bezug: Schreiben der Association of the Luxembourg Fund Industry (ALFI) und des Bundesverbandes Investment und Asset Management e.V. (BVI) vom 7.2.2014, 20.3.2014 und vom 9.10.2014

Der BVI hat in einem Schreiben vom 9.10.2014 zwei ergänzende Fragen zur Aufteilung der allgemeinen Werbungskosten nach § 3 Absatz 3 InvStG gestellt. Und zwar bittet er um Bestätigung,

  • dass es ausreichend sei, wenn die Werbungskostenaufteilung auf der Ebene 2 auf der Basis der Verlustverrechnungstöpfe – ohne Berücksichtigung weiterer Unterkategorien – erfolgt und
  • dass Abweichungen, die sich aufgrund von Hedginggeschäften zur Währungsabsicherung verschiedener Anteilscheinklassen ergeben (z.B. befinden sich in einem Investmentfonds Wertpapiere, die in USD notieren; eine Anteilklasse notiert in USD, eine andere in EUR, weshalb hier eine Währungsabsicherung erfolgt), nicht wesentlich im Sinne der Tz. 2 des Schreibens seien.

Die Antworten auf diese beiden weiteren Fragen habe ich zur besseren Verständlichkeit in die bereits an Sie versandte Antwort (BMF-Schreiben vom 22.9.2014; IV C 1 – S 1980-1/13/10007:004; 2014/0816153) eingefügt. Die Ergänzungen in Textziffer 1.c. und 2. sind im Fettdruck kenntlich gemacht.

Das ergänzte Schreiben lautet wie folgt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Schreiben vom 7.2.2014 sowie vom 20.3.2014, die ich wegen der Parallelität der Fragestellungen zur Auslegung und praktischen Umsetzung des § 3 Absatz 3 InvStG i. d. F. des Gesetzes vom 18.12.2013 (BGBl 2013 I Seite 4318) zusammenhängend beantworten werde. Die Fragen der ALFI zur Anwendung des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 Satz 1 InvStG auf Ziel-Investmentfonds und zur Angleichung der Übergangsfristen für „Alt”-Fonds waren Gegenstand von gesonderten Antwortschreiben.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu Ihren Fragen wie folgt Stellung:

 

1. Grundregeln zur steuerlichen Berücksichtigung der mittelbaren Werbungskosten (Allgemeinkosten)

Nach § 3 Absatz 3 Satz 1 InvStG sind die Werbungskosten, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen (unmittelbare Werbungskosten, Direktkosten), bei den jeweiligen Einnahmen abzuziehen. Die verbleibenden Werbungskosten (= mittelbare Werbungskosten) werden im Weiteren als Allgemeinkosten bezeichnet. Die Abziehbarkeit der Allgemeinkosten richtet sich nach § 3 Absatz 3 Satz 3 bis 9 InvStG.

Die Regelungen zur Ermittlung des Gesamtvermögens als Brutto- oder Nettovermögen nach Randziffer 59 des BMF-Schreibens vom 18.8.2009 (BStBl 2009 I S. 931) sind weiterhin anzuwenden.

a. Ebene 1

Die Allgemeinkosten sind nach § 3 Absatz 3 Satz 3 InvStG in einem ersten Schritt zwischen drei Einnahme-Typen aufzuteilen. Nämlich auf

(1) die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerbefreiten Einnahmen,

(2) Einnahmen aus Aktien und

(3) alle sonstigen Einnahmen.

Die Aufteilung der Allgemeinkosten richtet sich nach dem jeweiligen durchschnittlichen Vermögen des Vorjahres, das Quelle der jeweiligen Einnahme-Art ist (DBA-Quellvermögen, Aktien-Quellvermögen und sonstiges Quellvermögen) im Verhältnis zu dem durchschnittlichen Gesamtvermögen des Vorjahres, im Falle des Einnahme-Typs 2 vermindert um das Vermögen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 InvStG (DBA-Quellvermögen). Die nach Aufteilung der Allgemeinkosten auf die Einnahme-Typen 1 und 2 verbleibenden Allgemeinkosten stellen die dem Einnahme-Typ 3 zuzurechnenden Allgemeinkosten dar.

Aufgrund bestehender Doppelbesteuerungsabkommen können bei Immobilien die laufenden Einnahmen steuerbefreit sein, während die Gewinne aus der Veräußerung der gleichen Immobilien nicht steuerbefreit sind. Es wird deshalb nicht beanstandet, wenn Vermögen, welches Quelle sowohl von DBA-steuerbefreiten Einnahmen als auch Quelle von nicht DBA-steuerbefreiten Einnahmen ist, zur Aufteilung der Allgemeinkosten auf der Ebene 1 dem sonstigen Quellvermögen zugerechnet wird.

b. Ebene 2

In einem zweiten Schritt werden die Allgemeinkosten innerhalb der Typen der Ebene 1 zwischen einerseits „laufenden Einnahmen” und andererseits „sonstigen Gewinnen oder Verlusten aus Veräußerungsgeschäften” aufgeteilt (§ 3 Absatz 3 Satz 4 und 5 InvStG).

Laufende Einnahmen sind nach der gesetzlichen Definition des § 3 Absatz 3 Satz 3 InvStG Einnahmen der in § 1 Absatz 3 Satz 3 InvStG bezeichneten Art. Darunter fallen insbesondere Zinsen (einschließlich Stückzinsen und abgegrenzter Zinsen), Dividenden, Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Schuldverschreibungen, die nicht unter § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis f InvStG fallen (z.B. Garantiezertifikate, Stufenzinsanleihen, inflationsindexierte Anleihen etc., im Weiteren als „Finanzinnovationen” bezeichnet), Mieten und Veräußerungsgewinne aus Immobilien innerhalb der 10-jährigen Frist für private Veräußerungsgeschäfte.

Unter den Begriff der „sonstigen Gew...

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